Aus alter Zeit: Die „Grundruhr“ am Mittelrhein

Wie Strandgut des Rheinstromes im Spätmittelalter behandelt wurde

Jürgen Johann

Wasserstände beeinflussen „Volkseinkommen“

An den rekordverdächtigen Niedrigwasserständen des Rheines und seiner Nebenflüsse im Kalenderjahr 2003 hätten sicherlich viele angrenzende Anrainer in „alten Zeiten“ ihre helle Freude gehabt, wäre ihnen doch durch eine steigende Anzahl von Schiffen, bei denen die unvermeidliche Grundberührung eine Weiterfahrt verhindert hätte, ein mächtiges „Zusatz­einkommen“ gesichert gewesen. Denn lief in mittelalterlichen Zeiten irgendwo ein Frachtschiff auf Grund, informierten die zur „Lagebeobachtung“ aufgestellten Wachen in Windeseile die heimische Bevölkerung. Sofort eilte alles auf bereitstehenden Kähnen hinaus zur Unglücksstelle - nein, nicht etwa um die gefährdete Schiffsbesatzung zu bergen, sondern allein um sich an den Gütern des gestrandeten Schiffes zu segnen. Das galt wohl auch für die Bewohner am Rhein zwischen Brohl und Rolandswerth im heutigen Kreis Ahrweiler.

Zusatzeinnahmen

Nach altem Recht handelte es sich bei dieser ach so „bewährten Praxis“ um eine gesetzlich legitimierte Form des Eigentumserwerbs: der sog. „Grundruhr“. Die maßgeblichen und einschlägigen, zumeist gewohnheitsrechtlichen Regelungen hierüber waren je nach Rheinabschnitt durchaus verschieden. Teilweise gehörte im Unglücksfall ein mehr oder weniger großer Anteil oder gar die komplette Ladung des gestrandeten Schiffes allein dem Landesherrn als Eigentümer von Grund und Boden. In aller Regel stand daneben aber auch ein genau festgelegter Anteil, der oftmals bis zur Hälfte der transportierten Güter gereichte, den Anwohnern der nächstgelegenen Ortschaften zu. Und genau diesen Anteil ließ sich die wachsame Bevölkerung natürlich nicht entgehen.

Einen Schutz gegen das traditionell legitimierte Raubrecht besaßen die ohnehin gebeutelten Frachtschiffer nicht. Und mancher Schiffer, der sich anmaßte, mit Geheul, Gebeten und flehenden Worten um Gnade zu bitten oder gar mit Waffengewalt sein Eigentum zu verteidigen, wurde kurzerhand über Bord geworfen. Es waren also keinesfalls nur die gefürchteten Raubritter oder die unseligen und zahlreich vorhandenen Zollstationen, an denen die leidgeprüften Rheinschiffer ihren Tribut zu leisten hatten. Nein, auch die ansonsten durchaus als friedliebend einzuschätzende Bevölkerung der angrenzenden Flussufer ließ ihrem Drang zur „wundersamen Brotvermehrung“ zu Lasten der Rheinschiffer auf brutale Weise freien Lauf. Die Rettung etwaiger Schiffsbrüchiger stand - wenn überhaupt - allenfalls erst an zweiter Stelle.

Die Endsilbe „-ruhr“ im Wort Grundruhr stammt im Übrigen vom Grundwort „berühren“. Wenn also das Schiff den Grund berührte, dann konnte ein durchaus vermögender Eigentümer der Fracht oftmals recht schnell zum bettelarmen Manne werden.

Besonders in der Zeit des „Interregnums“, 1250 - 1273, der „schrecklichen, kaiserlosen Zeit“, wie Schiller diese Epoche beschrieb, erfuhr mit der „Grundruhr“ der legitimierte Warenraub seine Hochblüte.

Verwahrlostes Straßennetz

Entlang den Landstraßen, welche in Friedenszeiten die mittelalterlichen Marktstädte miteinander verbanden, ansonsten den kriegsführenden Parteien als Heerstraßen vorbehalten waren, herrschte übrigens ebenfalls ein ver­gleich­bares, gleichsam grausames „Recht“, das manch redlichen Kaufmann letztlich finanziell ruinierte und an den Bettelstab brachte: Brach nämlich einem beladenen Karren ein Rad, durfte seitens des Landesherrn und der Bewohner der nächstgelegenen Dörfer und Flecken ebenso Anspruch auf die herabgefallenen Waren erhoben werden, wie dies bei einem umgekippten Fuhrwerk, das „den Boden berührte, ohne auf den Rädern zu stehen“ der Fall war.

Da schlechte Straßenverhältnisse nachvollziehbarer Weise mehr „abwarfen“, als dies bei gepflegten Fahrwegen der Fall gewesen wäre, sahen die Straßen „in alter Zeit“ zum großen Leidwesen der fahrenden Kaufleute natürlich „entsprechend“ aus. Tiefe Schlaglöcher und unbefestigte, aufgeweichte und holprige Fahrbahnen prägten daher einst die alten Landstraßen unserer Heimat.

Idyllische Szene an einer Rheinfähre im 19. Jahrhundert

Die verantwortlichen Landesherren waren seinerzeit aus verständlichen Gründen in aller Regel an notwendigen und eigentlich unaufschiebbaren Ausbesserungen ihres weitreichenden Straßennetzes überhaupt nicht interessiert. Zum einen war ihnen ein einträglicher „Nebenverdienst“ ohne jeglichen Eigenaufwand gesichert, des weiteren wurden Straßeninstandhaltungskosten eingespart und letztlich trug die „Grundruhr“ sicherlich nicht unwesentlich dazu bei, die ohnehin nicht verwöhnte und oftmals am Hungertuch nagende Bevölkerung zumindest zeitweise „bei Laune zu halten“ und zufrieden zu stellen.

Bekämpfung der „Grundruhr“

Kaiser Rudolf von Habsburg (1273 - 1291) ging ebenso energisch gegen die durch die „Grund­ruhr“ verursachten Missstände vor, wie er auch die Raubritter bekriegte, die von ihren geschützten Burgen wehrlose Frachtschiffe und Landfahrzeuge überfielen und ausplünderten. Trotzdem lebte die „Grundruhr“ in späteren Jahren wieder auf, so dass sich Kaiser Karl IV (1349 - 1378), der übrigens ein Neffe des Trierer Landesherrn und Kurfürsten Balduin von Luxemburg (1308 - 1354) war, veranlasst sah, das bereits früher erlassene Verbot der Grund­ruhr erneut scharf in Erinnerung zu bringen.

Es hieß da in dessen kaiserlicher Verordnung:

„Wir hören von Übergriffen, so mehrere, vornehmlich auf dem Rheinstrom gegen Schiffsbrüchige auszuüben sich begehen (= verleiten) lassen, und was noch ärger, diese Grundruhr auf Wagen und Karren, die Waren über Land fahren, ausdehnen wollen, wenn dergleichen Fuhrwerk umschlägt oder zu Fall kommt; oder, wenn es zu Bruch gekommen und die Fuhrleute beschädigt (= verletzt) sind, wo sie (= die Bewohner) sich dann der Güter bemächtigen. Indem aber eines solchen Rechtes, vielmehr Unrechtes, Ausübung wider Billigkeit und Menschenverstand geht, wodurch der Beschädigte zweimal bestraft wurde, so untersagen wir allen ohne Unterschiede (= also auch den Grundherrn und ritterlichen Räubern) der Schiffbrüchigen, absonderlich auf dem Rhein, gleichwie der mit Geschirr verunglückten Fuhrleute, deren Waren und Güter sich anzumaßen; vernichtigen (= verneinen) auch jeden Gebrauch dieser Art (= nämlich der „Grundruhr“), wann ein solcher Unfug überhaupt diesen Namen verdienen mag, und untersagen diesen Gebrauch auf das ernsteste, bei Strafe von 50 Pfund lötigen Goldes, wovon die Hälfte unserer königlichen Kammer, die andere dem Erzbischof zufallen soll.“

„Ersatzeinnahmen“ der Landesherren

So hörten dann die unredlichen Übergriffe, gedeckt durch das unsägliche Rechtsinstitut der „Grundruhr“, endlich aufgrund der scharfen kaiserlichen Strafandrohungen auf. Doch verschafften sich die Landesherrn nach wie vor einen gesetzlich verankerten Teil an der Ladung der Frachtschiffe und Frachtfuhrwerke durch die zunehmende Errichtung der berüchtigten Zollstellen, deren es alleine in der Zeitspanne von ca. 1400 - 1800 zwölf bis fünfzehn am Rheinstrom zwischen Bingen und Koblenz gab. Weitere Rhein- bzw. Landzollstationen sind in unterschiedlichen Zeitepochen auch rheinabwärts beispielsweise für die Ortschaften Andernach, Leutesdorf, Hammerstein, Linz, Remagen, Königswinter und Bonn dokumentiert.

Rhein-, Wege-, Straßen-, Brücken-, Pflaster-, Tor- und Durchgangszölle - der zeitgemäße Erfindungsgeist in Sachen Zollabgaben kannte kein Maß und keine Schranken.

Die an den Rhein angrenzenden Landesfürsten überwachten sodann nach des Kaisers Votum verständlicherweise mit aller Strenge die Innehaltung des Grundruhrverbots, da sie ja nunmehr am ungehinderten Wasser- und Landtransport der beförderten Waren äußerst interessiert waren, erhöhten sich doch entsprechend des Umfangs der zollpflichtigen Ladung an einer ihrer Zollstationen, deren es zu Wasser und zu Land zuhauf gab, ja auch die herrschaftlichen Einnahmen.

Literatur: