Die Corona-Überbrückungshilfe ist ein branchenübergreifendes Bundesprogramm für kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Pandemie einstellen oder stark einschränken mussten. Es handelt sich um Zuschüsse zu den betrieblichen Fixkosten, die nicht zurückgezahlt werden müssen. Die bundesweit einheitliche Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de beinhaltet alle Informationen hierzu. Die Beantragung kann nur durch Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, vereidigte Buchprüfer und Rechtsanwälte erfolgen.
FAQ Überbrückungshilfe
Hotline „Überbrückungshilfe“
Steuerberater-Suchdienst der SBK Rheinland-Pfalz
Berufsregister der WPK
Registrierung und Antrag (nur für Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer nutzbar)
Die aktuellen Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie betreffen viele Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen direkt oder indirekt durch angeordnete Schließungen. Die Bundesregierung unterstützt deshalb alle diese Betroffenen mit einer „außerordentlichen Wirtschaftshilfe“, der sogenannten November- und Dezemberhilfe. Alle diese Betroffenen erhalten schnell und unbürokratisch Hilfe in Form von Zuschüssen. Der Zuschuss beträgt 75 Prozent des jeweiligen durchschnittlichen Umsatzes im November sowie im Dezember 2019, tageweise anteilig für die Dauer der Corona-bedingten Schließungen.
Soloselbständige können als Vergleichsumsatz alternativ den durchschnittlichen Monatsumsatz im Jahre 2019 zugrunde legen. Bei Antragsberechtigten, die nach dem 31. Oktober beziehungsweise 30. November 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, kann als Vergleichsumsatz der Monatsumsatz im Oktober 2020 oder der monatliche Durchschnittsumsatz seit Gründung bis einschließlich 31. Oktober 2020 gewählt werden.
Anträge auf November- und Dezemberhilfe können bis zum 30.04.2021 gestellt werden.
Die Antragsstellung der Kredithilfen erfolgt über einen Finanzierungspartner ihrer Wahl. Dies kann die Hausbank sein – aber auch eine andere Geschäftsbank, Sparkasse, Genossenschaftsbank, Direktbank, Bausparkasse, Versicherung oder ein Finanzvermittler sein. Diese überprüfen den Antrag und leiten diesen dann an die jeweilige Förderbank (KfW oder ISB) weiter. Für Freiberufler und Selbständige gelten dabei die gleichen Regeln wie für Unternehmen.
Der Corona Soforthilfe Kredit RLP wird über die Hausbank beantragt und ist bis zum 31.03.2022 tilgungsfrei.
Die gewährten Kreditmittel können unmittelbar nach Erhalt der Förderzusage bis einschließlich 30.11.2020 abgerufen werden. Der Programmzinssatz für den Endkreditnehmenden beträgt 1,00 % p.a. Die Tilgung erfolgt zwischen dem 31.03.2022 und dem 31.03.2026 in 17 gleichhohen vierteljährlichen Raten.
Die Auszahlung des Landeszuschusses erfolgt separat direkt an den Antragsteller. Im Fall der Nichtinanspruchnahme des Kredites ist ein bereits ausgezahlter Landeszuschuss vom Antragsteller zurückzuzahlen.
Weitere Informationen gibt es bei der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz.
Wichtig: Soloselbständige und Freiberufler im Nebenerwerb sowie Unternehmen, die bereits zum Stichtag 31.12.2019 ein Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß EU-Definition (Verordnung EU Nr. 651/2014) waren, sind von der Förderung ausgeschlossen.
Weitere Informationen zu den Kredithilfen gibt es auf den Webseiten der KfW, der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz als landeseigene Förderbank und bei allen Banken, Sparkassen und sonstigen Finanzierungspartnern.
Bei nicht ausreichenden Sicherheiten können Kredite der Banken verbürgt werden. Bei den Bürgschaftsbanken wurde der Bürgschaftshöchstbetrag auf 2,5 Mio. Euro (Ausfallbürgschaften) erhöht. Die Programme sind grundsätzlich branchenoffen und stehen insbesondere auch kleinen und mittleren Unternehmen zur Verfügung. Auch Kleinstbetriebe und Solo-Selbstständige können Unterstützung erhalten.
Bei Bürgschaften über mehr als 2,5 Mio. Euro ist die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz die richtige Ansprechpartnerin. Bürgschaften können nunmehr bis zu maximal 90 Prozent des Kreditrisikos abgedeckt werden. Kleine Unternehmen können eine Anfrage für ein Finanzierungsvorhaben schnell und kostenfrei auch über das Finanzierungsportal der Bürgschaftsbanken stellen (https://finanzierungsportal.ermoeglicher.de/).
Unternehmen sollten sich bei drohenden Liquiditätsengpässen in jedem Fall frühzeitig an ihre Hausbank wenden. Diese wendet sich dann an die Bürgschaftsbank bzw. ISB. Bei Fragen ist die Hotline der Bürgschaftsbank unter der Telefonnummer 06131/62915-65 und die Hotline der ISB unter der Telefonnummer 06131/6172-1333 zu erreichen.
Die Liquidität von Unternehmen wird auch durch steuerliche Maßnahmen verbessert. Zu diesem Zweck wird die Stundung von Steuerzahlungen erleichtert und Vorauszahlungen können leichter abgesenkt werden. Auf Vollstreckungen und Säumniszuschläge wird im Zusammenhang mit den Corona-Auswirkungen verzichtet. Sprechen Sie dazu Ihr Finanzamt an. Anträge auf Stundung sind formlos schriftlich an das Finanzamt zu richten und entsprechend zu begründen.
Sie können Kurzarbeitergeld beantragen, wenn eine Betriebsschließung vorliegt oder Schwierigkeiten im Betrieb aufgrund von ausbleibenden Aufträgen oder fehlenden Zulieferungen gegeben sind. Kurzarbeitergeld kann auf Antrag durch die jeweilige zuständige Agentur für Arbeit gewährt werden. Ob die Voraussetzungen für die Gewährung des Kurzarbeitergelds vorliegen, prüft die zuständige Agentur für Arbeit im Einzelfall. Für Streitfälle wurde eine Clearingstelle eingerichtet. Nähere Informationen zur Beantragung des Kurzarbeitergeldes sind auf der Website der Bundesagentur für Arbeit zu finden (https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld).
Kleinunternehmer und Soloselbständige verfügen in aller Regel nicht über eine Arbeitslosenversicherung. Damit ihre Existenz nicht bedroht ist, erhalten sie leichter Zugang zur Grundsicherung, damit Lebensunterhalt und Unterkunft gesichert sind. So werden Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für die Dauer von sechs Monaten ab Antragstellung in tatsächlicher Höhe anerkannt. Die Selbständigkeit muss wie bisher beim Bezug von Leistungen nicht aufgegeben werden. Die Leistungen sollen sehr schnell ausgezahlt werden. Ansprechpartner ist das Jobcenter Landkreis Ahrweiler.
Derzeit besteht bei vielen Unternehmen die Sorge, dass wegen eventueller Ausgangsbeschränkungen oder weitergehender behördlicher Einschränkungen Probleme hinsichtlich der Produktions-, Leistungs- oder Lieferprozesse oder hinsichtlich der Bewegungsfreiheit und Betretungsrechte ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entstehen könnten.
Daher wenden sie sich an verschiedene Stellen der öffentlichen Verwaltung mit der Bitte um Anerkennung als systemrelevantes Unternehmen bzw. Unternehmen der Kritischen Infrastruktur und Ausstellung einer entsprechenden Bescheinigung.
Das Wirtschaftsministerium Rheinland-Pfalz weist darauf hin, dass es einer solchen förmlichen Anerkennung nicht bedarf und entsprechende Bescheinigungen nicht erforderlich sind.
Soweit die Tätigkeiten nicht nach den Regelungen der Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz in der aktuellen Fassung eingeschränkt sind, sind Wege zur Arbeit weiterhin möglich und Dienstleister und Handwerker befugt, ihre Tätigkeiten weiterhin auszuüben, sofern die Einhaltung der erforderlichen Schutzmaßnahmen gewährleistet ist. Daher sind auch für die Beschäftigten keine Bescheinigungen notwendig.
Hinsichtlich des Umgangs mit Schlüsselpersonal in Betrieben und dessen Befugnissen, etwa im Verdachtsfalle einer Infektion, und für entsprechende Verhaltensregelungen ist das Gesundheitsamt der zuständige Ansprechpartner (Telefonnummer 02641/975-670).
Soweit Unternehmen im Einzelfall insbesondere in internationalen Lieferketten aufgefordert sind, ihre Systemrelevanz darzulegen, steht ihnen das Wirtschaftsministerium RLP als Ansprechpartner zur Verfügung, per Mail unter Lieferketten(at)mwvlw.rlp.de oder telefonisch unter 06131/16-5822.
Hygienekonzepte verschiedener Bereiche