Blick von der Olbrück ins Zissener Land
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Ratschläge für Baulustige

1. Der Baugedanke

Das Bauen ist eine Kulturtat und gehört zu den schönsten Beschäftigungen eines tatkräftigen Menschen. Jeder gut ausgeführte Bau steht drei Menschenalter und länger und soll Kindern und Kindeskindern nützen. Jeder Baulustige überlege sich reiflich, was und wie er bauen will. Wer bauen will, plane nicht selbständig, sondern setze sich rechtzeitig mit einem guten Architekten in Verbindung.

2. Das Baugrundstück und seine Bebauungsmöglichkeit

Wer ein ihm zusagendes Baugrundstück gefunden hat, gehe vor der Vermessung und vor Abschluß eines Kaufvertrages zum Kreisbauamt und frage an, ob und in welcher Form auf dem Grundstück gebaut werden kann.

Die Baugenehmigungsbehörde (Landratsamt - Kreisbauamt) gibt insbesondere Auskunft:

1. ob das Grundstück nach den festgesetzten Fluchtlinien bebaubar ist,

2. ob das Grundstück in einem Gebiet liegt, für das Fluchtlinienfestsetzung (Aufbauplan) vorgesehen ist,

3. ob eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 63 des Aufbaugesetzes vom 1. 8. 1949 in Betracht kommt (Bauen außerhalb der Ortslage ist nur in sehr beschränktem Umfange möglich. An Verkehrsstraßen ist es in der Regel unzulässig und in Landschaftsschutzgebieten nicht gestattet),

4. ob irgend welche Beschränkungen nach der Baupolizeiverordnung hinsichtlich Gebäudeabstand, Gebäudehöhe, Hofraumgröße, Herstellung anschlußpflichtiger Anlagen (Versorgungsleitungen, Straßenbau) u. dgl. auf dem Grundstück liegen,

BRÜCK
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Landesbildstelle Rheinland-Pfalz

5. ob eine Förderung des Bauvorhabens aus Mitteln für den sozialen Wohnungsbau jetzt oder evtl. später grundsätzlich möglich ist.

3. Der richtige Baufachmann

Nach Klärung dieser Fragen soll sich der Bauwillige zwecks Anfertigung des Bauentwurfs (Bauzeichnungen) an einen geschulten Architekten wenden, der die Bauvorschriften kennt. Diesem trage er seine Wünsche vor und überlasse ihm die Gestaltung des Hauses, das sich in Material, Höhe und Dachform den guten Vorbildern der Nachbarschaft anpassen soll.

Es kostet dem Bauherrn Geld und Zeit und bereitet ihm Ärger, wtnn er Zeichnungen durch ungeschulte Plananfertiger herstellen läßt und unbrauchbare Bauvorlagen einreicht, die einmal oder mehrere Male von der Baugenehmigungsbehörde zurückgewiesen werden müssen.

4, Baugenehmigung rechtzeitig beantragen

Der Bauantrag soll rechtzeitig gestellt werden. Er ist bei dem zuständigen Amtsbürgermeister einzureichen, der den Antrag nach Vorprüfung der Vollständigkeit der Unterlagen mit seiner Stellungnahme dem Kreisbauamt weitergibt. Der Antragsteller erwarte nicht, daß sein Antrag wichtiger und eilbedürftiger sei als die Anträge anderer Bauherren, nur weil er seinen Antrag zu spät gestellt hat und nun in Druck ist. Vor der Baugenehmigungsbehörde haben alle Bürger das gleiche Recht.

5. Vollständige Bauunterlagen

Die Bauzeichnungen müssen auch vom Bauherrn selbst unterschrieben sein. Es genügt nicht, wenn der Name des Planverfassers auf den Zeichnungen steht. Mit den Zeichnungen sind Baubeschreibung und Berechnungen einzureichen. Dem Antrag ist der amtliche Lageplan beizufügen, der eine Abzeichnung nach der Flurkarte sein muß. Der Lageplan ist vom Katasteramt oder von einem öffentlich bestellten Vermessungs-Ingenieur erhältlich. In diesen Plan sind das beabsichtigte Bauwerk und die bereits vorhandenen Nachbargebäude einzutragen (Firstlinienverlauf angeben!). Unvollständige Unterlagen, Unklarheiten und Rückfragen verzögern die Erledigung des Antrages, und der Bauherr verliert kostbare Zeit.

6. Ankauf und Herrichtung von Baustoffen

Der Kauf von Fertigbauteilen, z. B. Dachbindern oder Bausteinen, wie auch das Zuschneiden von Dachverbandhölzern und Eisenträgern auf bestimmte Längen ist nicht ratsam, bevor die Bauart des Hauses feststeht und die Baugenehmigung erteilt ist.

7. Keine Behelfsbauten

Behelfsbauten sollen nicht errichtet werden. Arbeits- und Geldaufwand hierfür schaffen nichts von Bestand für die Familie. Unser schönes Landschaftsbild wird damit nur verunstaltet.

8. Baubeginn ohne Genehmigung

Bauen ohne Genehmigung ist und Weißt strafbar. Darüber hinaus setzt sich der Bauherr der Gefahr aus, daß das Erbaute abgebrochen werden muß. Er baue darum nicht, bevor er den Bauschein in Händen hat, wodurch er sich viel Ärger und Unkosten erspart.

9. Abweichung vom Bauschein

Wer vom genehmigten Bauplan abweichen will, frage vorher auf dem Kreisbauamt an, ob dies möglich ist. Versäumt er dies, so bringt er sich, den Bauleiter und den Bauunternehmer in .Schwierigkeiten. Bauten, die dem Baurecht widersprechen, müssen beseitigt werden.

10. Rücksichtnahme auf den Nachbarn

Der Bauherr bedenke, daß die Abstände von den Grenzen und den Gebäuden untereinander — wie sie die Bauordnung verlangt — nicht dazu geschaffen sind, um ihn zu ärgern oder seinen Wirtschaftsbetrieb zu erschweren, sondern um seine Baulichkeiten bei Feuer vor Gesamtschaden zu schützen. Große Gebäudeabstände sind immer der beste Brandschutz. Auch der durch Versicherungen gedeckte Brandschaden ist ein unwiederbringlicher Verlust am Volksvermögen. Der Bauherr beachte also die Vorschriften über Haus- und Grenzabstände und nehme Rücksicht auf den Nachbarn.

11. Umwehrung des Baugrundstücks

Für die Umwehrung (Einzäunung) des Grundstücks sollen keine häßlichen Drahtzäune und Eisenbetonpfosten verwendet werden. Sie stören das Landschaftsbild und sind teuer in der Unterhaltung. Undurchsichtige Einfriedigungen dürfen nach der geltenden Bauordnung nur bis 1,20 m Höhe errichtet werden. Das darüber hinausgehende Ausmaß der Umwehrung ist als Gitterwerk, Staketenzaun oder dgl. auszuführen. In Außenbezirken soll das Grundstück möglichst mit einer grünen Hecke umzäunt werden. Ein großkroniger Laubbaum (Linden-, Nuß- oder Obstbaum), in der Nähe des Hauses gepflanzt, verschönert das Aussehen des Besitztums.

12. Landschaftsbild

Jeder baue so, daß sein Haus Anregung und Vorbild für andere Baulustige ist. Dann trägt er mit seinem Neubau zur Schönheit unserer Heimat bei.