Das Kesselinger Wildförsterweistum vom Jahre 1617

VON JAKOB RAUSCH

Das Teilstück des Waldes „Meliere", das zwischen Denn= und Heckenbach, südlich des Kesselinger Baches lag, wurde durch König Pipin schon 762 dem Kloster Prüm geschenkt. Aber dieser Klosterwald, „Dem" genannt, blieb noch über zweihundert Jahre lang vom Königswald umgeben; reichte dieser ja vom Adenauer Bach im Westen bis Ramersbach und Neuenahrer Berg im Osten, Diesen Königsforst vergab am 19. Mai 992 Kaiser Otto III. an die Gebrüder Sigebodo und Richwin. Diesen Wildbann vererbte Sigebodo auf seine Nachkommen, die Grafen von Are. Als die Grafen von Are 1246 ausstarben, fiel die Grafschaft mit diesem Walde durch Erzbischof Konrad von Are=Hochstaden an das Erzstift Köln, das 1356 ein Kurfürstentum wurde. Dieser Wald unterstand dem Amtmann von Are, unter dessen Aufsicht das Wildhaus (= Forsthaus) zu Brück und der Erbwildschultheiß samt den Wildförstern von Kesseling standen.

Das Kesselinger Wildförsterweistum von 1617 überliefert uns ein anschauliches Bild der Forst= und Jagdgesetze der alten Zeit.

In drei Achten (— Satzungen) werden die Rechte des Erzbischofs von Köln dargelegt: Erste Acht: Nur der Landesherr in Köln und seine Diener haben das Recht auf die „Hohe Jagd" (Hirsche, Rehe, Wildschweine); dem Bauersmann ist die niedere Jagd auf Hasen, Kaninchen und Feldhühner gestattet.

In dem Mai= und Brachmonat (Juni) darf der Wald zur Jagd nicht betreten werden. Auch ist es dem Hirten verboten, in dieser Schonzeit sein Vieh in den Wald zu treiben. Ein Schöffe, der in diesem Wildbann wohnt, darf nur einen Hund ohne Seil laufen lassen. Eine Hundekoppel muß er fest an der Leine führen. Nur wenn ein Untier, z. B. ein Wolf käme, dürfen die Hunde vom Seil losgemacht werden. Ist das Untier aber vertrieben, so müssen die Hunde wieder angeseilt werden.

Zweite Acht. Die Hausleute (= Bauersleute) in der Vogtei Kesseling haben die Wiesenklausen vor dem a. Mai fertig zu stellen, so daß die Bewässerung der Wiesen in der Zeit vom 1. Mai bis Margaretentag (also bis Mitte Juli) erfolgreich durchgeführt werden kann. Die Wassergräben sollen so weit sein, daß ein Hut unverletzt dadurch fließen kann. Wenn ein Hausmann seiner Pflicht nicht nachkommt, wird er mit 5,— Mark in Strafe genommen. Die Fischerei gehört dem Herren von Burg Altenahr und dem Wildhaus Brück. Jedoch hat der Hausmann das Recht, mit Hand und Hamen zu seiner Notdurft zu fischen. (Ein Hamen ist ein Netz mit Reif und Stiel.) Er darf aber nicht mit Licht und Feuer, mit Korblegen und Abschlagen des Wassers Fische fangen. Übertretungen werden mit 5,— Mark bestraft.

Der Prümsche Müller von Kesseling hat bei jedem Wildforstgeding in Kesseling ungeladen persönlich zu erscheinen. Für den Gebrauch des Wassers muß der Müller jährlich dem Wildförster 10 1/2 Heller zahlen und um das Wasserrecht für ein weiteres Jahr bitten.

Dritte Acht. Diese dritte Acht regelt die „Kipperey" im Walde, die mit Äxten, Beilen und Heppen und anderen scharfen Waffen geschieht.

Das Nutzholz wird gebraucht vom Küfer (Büddenbender), vom Radermacher, für große und kleine Lätzen, für Löffel, für Besen u. a. Sachen. Wer für sein Handwerk solches Holz benötigt, muß beim Wildförstergeding erscheinen, 10 1/2 Heller zahlen und um dieses Holzrecht für ein weiteres Jahr bitten.

Will jemand ein Wiesenstück zu Ackerland umbrechen, so hat er um Erlaubnis beim Wildförster zu bitten und 9 Heller Rodungsgeld zu entrichten.

Die dritte Acht regelt auch den „Beyenfund". Findet der Hausmann in der freien Wildbahn ein Bienenvolk in einem hohlen Baum oder auch einen Bienenschwarm, so meldet er dies dem Wildförster. Diesem zahlt der Finder 9 Heller und kann nun das Bienenvolk samt Honig als sein Eigentum betrachten.

Gerät der Hausmann auf der Wildbahn auf ein Wildschwein, „weißen die Wildförster Bauer und Sau zusammen". Der Bauer darf also das Tier erlegen und mit nach Hause nehmen. Ist es aber ein Keiler, so muß das Haupt als Jagdtrophäe im Wildhaus Brück; oder auf der Burg Altenahr abgeliefert werden. Beim Abschneiden des Kopfes werden die Ohren so weit wie möglich zurückgeschlagen. So weit die Ohren reichen, erfolgt der Schnitt. Sollte der Hausmann die Sau aber nur verletzt haben, so muß er dem flüchtenden Tier folgen durch aller Herren Land bis drei Fuß in den Rhein. Bei der Verfolgung darf , der Bauer sich nicht länger aufhalten, als daß er ein halbes Maß Wein trinke und einen Weck esse, und zwar da, wo ers am nächsten haben kann.

So entwirft das Kesselinger Wildförsterweistum aus dem Jahre 1617 ein anschauliches Bild von den mittelalterlichen Jagd=, Fischerei= und Forstrechten.