Ausreichende Trinkwasserversorgung ein wichtiges Anliegen im Kreis

Mit der Situation der Trinkwasserversorgung im Kreise Ahrweiler befaßte sich der Kreistag in seiner Sitzung am 8. Juli 1983. Die Wasserversorgung der Bevölkerung des westlichen Kreisgebietes, also der Verbandsgemeinden Adenau und Altenahr, obliegt dem Wasserversorgungszweckverband Eifel-Ahr. Über dessen wirtschaftliche und finanzielle Lage wurde im Kreistag Bericht erstattet. Um die Finanzen des Zweckverbandes zu verbessern, beschloß der Kreistag, ihm durch das Mitglied Landkreis Ahrweiler einen Zuschuß in Höhe von 1,5 Millionen DM zu gewähren. Voraussetzung hierfür ist, daß die beiden anderen Verbandsmitglieder, die Verbandsgemeinden Altenahr und Adenau, ebenfalls jeweils Zuwendungen in Höhe von 750 000,— DM einbringen. Die zukünftige Wasserversorgung des östlichen Gebietes des Kreises, und zwar für die Städte Bad Neuenahr-Ahrweiler, Remagen und Sinzig, die Verbandsgemeinde Bad Breisig sowie die Gemeinde Grafschaft, soll zentral aus der »Goldenen Meile« sichergestellt werden. Die Planungen sehen vor, daß hierzu am Rhein zwischen Sinzig und Bad Breisig ein zentrales Wasserwerk entsteht. Der international anerkannte Professor Dr. Sontheimer von der Universität Karlsruhe nahm in der Kreistagssitzung zu Fragen der Rheinwasserqualität und der Rheinwasseraufbereitung Stellung. Ebenfalls kam ein Vertreter des Bundes für Umwelt- und den » Codex Aureus« -Naturschutz zu Wort. Die Diskussion wurde durch die Bestimmungen des neuen Landeswassergesetzes beeinflußt. Danach liegt die alleinige Verantwortung für den Fortgang des Ausbaus einer zukunftssicheren Wasserversorgung bei den Städten und Gemeinden. Sie haben auch zu entscheiden, ob sie eine weitere Beteiligung des Landkreises Ahrweiler für notwendig und wünschenswert halten. Diese Entscheidung gilt es in der Zukunft zu treffen. Der Landkreis erklärte seine grundsätzliche Bereitschaft, sich auch zukünftig an einer überörtlichen Wasserversorgung im Rahmen des Projektes »Goldene Meile« zu beteiligen. Dies gilt sowohl für eine Lösung im Rahmen des Zweckverbandsrechts als auch bei einer Übertragung der Wasserversorgung auf ein privates Versorgungsunternehmen, falls dieses gesetzlich möglich ist.